ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Übersicht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten
Allgemeine Vertragsbedingungen für Software as a Service
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Heilig & Schwab GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz H+S genannt)
1. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine
1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von H+S berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
H+S kann Lizenzen (Geräte-, Einzelplatz-, Serverlizenz) vergeben oder Leistungen in definierten Zeiträumen abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert H+S die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.
1.3 H+S ist berechtigt, ab dem 15. Tag nach Fälligkeit Zinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu verlangen. Die H+S sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt. Der Kunde hat das Recht den Gegenbeweis zu führen, dass der Verzugsschaden geringer ausgefallen ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kunden muss H+S den Kunden nicht förmlich in Verzug setzen.
1.4 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
1.5 H+S behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 1.4. Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich H+S das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
H+S ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann H+S nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt der H+S vor, außer sie hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch.
Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass H+S vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an H+S ab, welche diese Abtretung hiermit annimmt.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte von H+S die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird H+S auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
1.6 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.
1.7 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann H+S vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. H+S ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
1.8 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber H+S zu erfüllen, kann die H+S bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird H+S frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
1.9 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass H+S die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
2.1 Kunde und H+S benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und H+S erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, H+S soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von H+S zur Verfügung steht.
Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von H+S unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
2.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.
2.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von H+S verwendet.
2.5 Der Kunde wird H+S bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von H+S gegen Vorlieferanten.
2.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.
Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
2.7 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E- Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
3. Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Wenn eine Ursache, die H+S nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann H+S auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von H+S vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von H+S innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde H+S den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät die H+S mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig kann ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung gelten. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von H+S zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.
4.Sachmängel und Aufwendungsersatz
4.1 H+S leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6 ergänzend.
4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt.
Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von H+S, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch H+S führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
4.3 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben von den Ziffern 4.1 und 4.2 unberührt.
Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde H+S unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis setzen. Der Kunde wird H+S die Möglichkeit verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. Der Kunde und H+S werden sich mit dem Ziel abstimmen und zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.
4.4 H+S kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a. sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.
5. Rechtsmängel
5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet H+S nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.
H+S haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.
5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von H+S seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich H+S. H+S und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er H+S angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
5.3 Werden durch eine Leistung von H+S Rechte Dritter verletzt, wird H+S nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn H+S keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 4.2. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand für H+S gilt Ziffer 4.3 entsprechend.
6. Allgemeine Haftung
6.1 H+S haftet dem Kunden stets
a. für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b. nach dem Produkthaftungsgesetz und
c. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die H+S, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
6.2 H+S haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von H+S wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und ihre Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.
6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet H+S nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.
6.4 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet H+S nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von H+S tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von H+S vereinbart ist.
6.5 Produkte, Systeme und Leistungen von H+S können lernende Computer-Algorithmen (KI-Algorithmen) enthalten. Die gewünschte Funktion solcher Algorithmen ist maßgeblich von der Qualität der zugeführten Datenbestände abhängig, die vom Kunden während der Nutzung bereitgestellt werden. H+S ist nicht verantwortlich für etwaige Fehlfunktionen, die durch Veränderung beim Einsatz solcher KI-Algorithmen nach Auslieferung verursacht werden. Die Ziffern 4.1 und 6.1 finden auf solche Veränderungen keine Anwendung. H+S informiert den Kunden über die Funktionen in seinen Produkten und Leistungen, die KI-Algorithmen enthalten.
6.6 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen H+S gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben unberührt.
7. Datenschutz
Der Kunde wird mit H+S die datenschutzrechtlich notwendigen Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
8. Sonstiges
8.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.3 H+S erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn H+S solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB von H+S unter Verzicht auf AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn H+S sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB von H+S.
8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.
8.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der H+S. H+S kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
8.6 H+S hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
8.7 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke
Allgemeine Vertragsbedingungen der Heilig & Schwab GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz „H+S“ genannt) für die Überlassung von Softwareprodukten (AVB-SW)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Software, einschließlich Funktionalität und Kompatibilität, sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Sicherheit der Software sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Öffentliche Äußerungen können für die geschuldete Beschaffenheit nur maßgeblich sein, soweit sie spezifische Eigenschaften der konkret vereinbarten Software betreffen.
1.2 Die Software wird nur in ausführbarer Form einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und der Installationsanleitung geliefert. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Weitere Anleitungen werden nur geliefert, soweit dies konkret vereinbart ist.
Soweit in der Software von H+S Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernder Software bestehen, gilt § 69d Urheberrechtsgesetz.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Software durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen von H+S, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.
2. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung
2.1 H+S räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das Recht ein, die Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer. Dies berechtigt den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden.
Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts.
2.2 Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn betreffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 3.5. Der Kunde wird auf Anfrage Von H+S die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.
2.3 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.
2.4 H+S ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Kunden hat H+S gegenüber Original- und Nachfolgekonfiguration zu dokumentieren.
2.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch H+S frei widerruflich eingeräumt.
2.6 Es wird kein geistiges Eigentum an den Kunden übertragen. Auch individuell angepasste Software bleibt das geistige Eigentum des Anbieters, soweit keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wird.
2.7 H+S ist berechtigt, seine Rechte, Obliegenheiten und Verpflichtungen im Verhältnis zum Kunden an einen Dritten zu übertragen.
2.8 Der Kunde bestätigt, dass H+S dazu berechtigt ist, auch Subunternehmen zur Erbringung der Leistung zu beauftragen, einschließlich für die Implementierung und den Betrieb der Anwendung sowie der Verarbeitung von Kundendaten, nach den zwischen Anbieter und Kunde vereinbarten Bedingungen.
2.9 H+S ist nicht verpflichtet, dem Nutzer den Quellcode der Software zu überlassen.
2.10 Die Anwendung und sämtliche Informationen, die von ihr zur Verfügung gestellt werden, abgesehen von Daten des Kunden, sind urheberrechtlich geschützt und geistiges Eigentum oder lizensiert an H+S. Sämtliche Entwicklungen oder Anpassungen, die an solchem geistigen Eigentum durch den Kunden vorgenommen werden, werden ebenfalls geistiges Eigentum der H+S. Der Kunde hat H+S über alle tatsächlichen oder vermuteten Verletzungen des geistigen Eigentums des Anbieters und allen unautorisierten Verwendungen der Anwendung, von denen der Kunde weiß, zu informieren.
2.11 Das System ist urheberrechtlich geschützt und bleibt das vollständige geistige Eigentum von H+S.
2.12 H+S kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffern 3.4 und 3.5) verstößt. H+S hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann H+S den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat H+S die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. H+S wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für die Unterstützung von H+S und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
3.2 Der Kunde wird H+S unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung unterrichten. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
3.3 Der Kunde wird H+S soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen, insbesondere auf Wunsch von H+S die Daten der betreffenden Software übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
3.4 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt der Bedienungsanleitung und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt ist. Diese können darüber hinaus im Ganzen oder teilweise Geschäftsgeheimnisse sein. Insbesondere Quellprogramme sind Geschäftsgeheimnisse von H+S, außer soweit sie frei verfügbar sind oder einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von H+S Dritten nicht zugänglich werden. Ergänzend gelten die Regelungen unter Ziffer 2.6 der AGB. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Einwilligung von H+S, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf. Quellprogramme hat H+S nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu liefern.
3.5 Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, außer er ist gesetzlich dazu berechtigt. Der Kunde wird H+S unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.
4. Softwarepflege und -support
4.1 Der Zugang zu Softwarepflege und -support, sofern dies für die jeweilige Software durch H+S angeboten wird, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und/oder der Produktbeschreibung.
4.2 Der Abschluss eines separaten Wartungsvertrags oder Service Level Agreements („SLA“) kann Voraussetzung für den Zugang zu Softwarepflege und -support sein.
5. Mangelansprüche
5.1 H+S gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 entspricht.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Ablieferung oder – wenn der Anbieter installiert – mit Abschluss der Installation. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs (Ziffer 2.1 Absatz 2) hat keinen Einfluss auf den Verlauf der Verjährung. Für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziffer 5 der AGB. Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 4 der AGB nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Ziffern 4.2 – 4.4. § 475a BGB bleibt unberührt. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 2.4 der AGB.
5.2 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von H+S entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer Ersatzsoftware. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Der Kunde ermöglicht H+S einen angemessenen Zugang zur Software zum Zweck der Nacherfüllung.
Der Kunde wird H+S den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit H+S Rücksprache halten.
Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – im Rahmen von Ziffer 6 der AGB – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz für H+S Ziffer 3.4 der AGB. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.
6. Freeware, Demo-, Test- oder Trialversionen
6.1 Überlässt H+S dem Kunden eine Version der Software zu Evaluations- oder Testzwecken (z.B. Demo-, Test- oder Trialversion), so ist das Recht des Kunden, diese Version zu nutzen, auf den internen Gebrauch in seinem Unternehmen zu Evaluations- oder Testzwecken sowie auf den durch H+S bestimmten Zeitraum begrenzt. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch nach Ablauf des durch H+S bestimmten Zeitraums.
6.2 Software gem. Ziffer 6.1 und unentgeltlich überlassene Software („Freeware“) kann funktionalen Einschränkungen unterliegen. Jede Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko.
6.3 H+S übernimmt im Rahmen der Überlassung gem. Ziffer 6.1 und bei Freeware keine Gewährleistung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften. Die Ziffern 3, 4 und 5 (Störungen und Mängelansprüche) der AGB findet keine Anwendung.
7. Geltung der AGB
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heilig & Schwab GmbH & Co. KG.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Bei laufenden Verträgen kann H+S dem Kunden ein Angebot zur Änderung dieser AVB-SW oder einzelner Bestimmungen in Textform übermitteln (Vertragsänderung). Die Annahme des Kunden dieses Angebots zur Vertragsänderung gilt als abgegeben, wenn der Kunde der Vertragsänderung gegenüber H+S nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebots auf Vertragsänderung in Textform widerspricht. H+S verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn dieser Frist auf die Bedeutung eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
8.2 Sollte eine Bestimmung dieser AVB-SW unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
Allgemeine Vertragsbedingungen der Heilig & Schwab GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz „H+S“ genannt) für Software as a Service (AVB-Saas)
1 Leistungen
1.1 H+S stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Zugang zur Software, in ihrem Verfügungsbereich (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) bereit. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung der Software.
1.2 Darüberhinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen bedürfen eines gesonderten Vertrages.
H+S kann aktualisierte Versionen der Software bereitstellen. H+S wird den Kunden über aktualisierte Versionen und entsprechende Nutzungshinweise auf elektronischem Wege informieren und diese entsprechend verfügbar machen.
2 Nutzungsumfang
2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von H+S.
2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
2.3 H+S ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde H+S auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
2.5 H+S kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann H+S den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. H+S hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann H+S nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten.
2.6 Der Anspruch H+Ss auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
3 Verfügbarkeit, Leistungsmängel
3.1 Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen kann durch Wartungsarbeiten eingeschränkt werden:
Eine geplante Wartung kann bis zu 5 Werktage in Anspruch nehmen. Der Kunde wird über anstehende Wartungszeiträume 14 Tage im Voraus informiert.
Behebung unvorhergesehener technischer Probleme: Das Beheben von unvorhersehbaren technischen Problemen kann bis zu 5 Werktage in Anspruch nehmen. H+S informiert den Kunden nach Bekanntwerden eines solchen Problems unverzüglich per Email. Nach Behebung des Problems wird der Kunde über die Lösung und wiedererreichte Nutzbarkeit der Systeme informiert.
Erkannte und reproduzierbare Fehlfunktionen des Wartungsobjektes werden durch Software-Patches, Zwischenversionen oder in neuen Releases beseitigt. Sonstige Mängel werden analysiert und bei Auffinden eines systematischen Problems behoben. Nicht reproduzierbare Fehlfunktionen können nicht behoben werden.
3.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung von H+S wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
3.3 § 578b BGB bleibt unberührt.
4 Freeware, Demo-, Test- oder Trialversionen
4.1 Überlasst H+S dem Kunden Zugang zur Leistung zu Evaluations-, Demonstrations- oder Testzwecken (z.B. als Demo-, Test- oder Trialversion), so ist das Recht des Kunden, die Leistung zu nutzen, auf den internen Gebrauch in seinem Unternehmen zu Evaluations-, Demonstrations- oder Testzwecken sowie den durch H+S bestimmten Zeitraum begrenzt. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch nach Ablauf des durch H+S bestimmten Zeitraums.
4.2 Die Leistung gem. Ziffer 4.1 und unentgeltlich überlassene Leistung („Freeware“) kann funktionalen Einschränkungen unterliegen. Jede Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko.
4.3 H+S übernimmt im Rahmen der Bereitstellung gem. Ziffer 4.1 und bei Freeware keine Gewährleistung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften. Die Ziffern 3, 4 und 5 (Störungen und Mängelansprüche) der AGB findet keine Anwendung.
5 Nutzungsrechte
5.1 Auf sämtliche Daten, die vom Kunden hochgeladen werden, gewährt dieser H+S eine nichtexklusive, weltweite Lizenz zur Erbringung der angebotenen Leistung. Sie enthält die Nutzung der Daten zur Optimierung der Produkte und Dienstleistungen sowie der Verbesserung der internen Prozessabläufe des Anbeiters. Der Kunde versichert, dass das von ihm hochgeladene Material nicht die Rechte Dritter oder das Recht am geistigen Eigentum verletzt sowie kein Material beinhalten, welches obszön, verletzend, unangebracht oder rechtswidrig ist.
5.2 H+S ist berechtigt, seine Rechte, Obliegenheiten und Verpflichtungen im Verhältnis zum Kunden an einen Dritten zu übertragen.
5.3 Der Kunde bestätigt, dass H+S dazu berechtigt ist, auch Subunternehmen zur Erbringung der Leistung zu beauftragen, einschließlich für die Implementierung und den Betrieb der Anwendung sowie der Verarbeitung von Kundendaten, nach den zwischen Anbieter und Kunde vereinbarten Bedingungen.
6 Datenschutz
6.1 Soweit H+S auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. H+S wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Kunde wird mit H+S die Details für den Umgang mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbaren.
6.2 Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (einschließlich Erhebung und Nutzung), so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes H+S von Ansprüchen Dritter frei.
6.3 Für das Verhältnis zwischen H+S und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit H+S etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme von H+S durch die betroffene Person. H+S wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen.
6.4 H+S gewährleistet, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom H+S gespeicherte Daten werden einer regelmäßigen Sicherung unterzogen. Trotzdem kann ein Datenverlust eintreten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, kritische Daten auf eigenen Geräten zu sichern, um einem Verlust vorzubeugen.
7 Pflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, H+S von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von H+S.
7.3 Sofern vorhanden, hat der Kunde von H+S zur Verfügung gestellte Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten in seinem originären Verantwortungsbereich zu sichern.
8 Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz
Für jeden Fall, in dem im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt eine vertragsgegenständliche Leistung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen der für diese Leistung geltenden Mindestvertragsdauer angefallen wäre. Der Nachweis, dass der Kunde die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. H+S bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9 Störungsmanagement
9.1 H+S wird Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien (Ziffer 9.3) zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen.
9.2 H+S wird während seiner üblichen Geschäftszeiten (an deutschen Werktagen von 9:00h – 17:00h) ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt ihm H+S den Eingang einer Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.
9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird H+S entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:
a. Schwerwiegende Störung: Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.
b. Sonstige Störung: Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, durch den Kunden mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.
c. Sonstige Meldung: Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden von H+S nur nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.
9.4 Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird H+S unverzüglich anhand der vom Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, dar, teilt H+S dies dem Kunden unverzüglich mit.
Sonst wird H+S entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Bereinigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder – bei Drittsoftware – die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Drittsoftware mit der Bitte um Abhilfe übermitteln. H+S wird dem Kunden ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung eines Fehlers der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen der bereitgestellten Software, unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und H+S bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.
10 Ansprechstelle (Hotline)
10.1 Vertragliche Leistungen
H+S richtet eine Ansprechstelle für den Kunden ein (Hotline). Diese Stelle bearbeitet die Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der bereitgestellten Software, zu einzelnen funktionalen Aspekten sowie Störungsmeldungen.
10.2 Annahme und Bearbeitung von Anfragen und Meldungen
Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen und Meldungen ist, dass der Kunde gegenüber H+S fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen und Meldungen der Anwender der bereitgestellten Software beauftragt ist. Der Kunde ist verpflichtet, nur über dieses benannte Personal Anfragen und Meldungen an die Hotline zu richten. Die Hotline nimmt solche Anfragen per E-Mail und Telefon während der üblichen Geschäftszeiten von H+S (an deutschen Werktagen von 9:00- 17:00h) entgegen. Die Hotline wird ordnungsgemäße Anfragen und Meldungen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline kann zur Beantwortung auf dem Kunden zugängliche Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die bereitgestellte Software verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Hotline nicht oder nicht zeitnah möglich ist, wird H+S – soweit dies ausdrücklich vereinbart ist – die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht von ihr hergestellter Software. Weitergehende Leistungen der Hotline, etwa andere Ansprechzeiten und fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze von H+S vor Ort beim Kunden sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren.
11 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
11.1 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.
11.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.
11.3 Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.4 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt Ziffer 8.4 der AGB.
11.5 Der Kunde wird rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern (etwa durch Download). Auf Wunsch wird H+S den Kunden dabei unterstützen, es gilt Ziffer 4.4 der AGB. Eine Zugriffmöglichkeit des Kunden auf diese Datenbestände wird nach Beendigung des Vertrages schon aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig nicht mehr gegeben sein.
12 Geltung der AGB
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heilig & Schwab GmbH & Co. KG.
13 Schlussbestimmung
13.1 H+S wird dem Kunden Änderungen dieser AVB-SaaS in Textform oder online mitteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die Wahl, sich mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden zu erklären oder, sofern H+S nicht die Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen anbietet, die Kündigung des Vertrages durch H+S zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wählen. Im Falle einer Vertragsänderung gelten ab dem Zeitpunkt der Einverständniserklärung die neuen Bedingungen. Im Fall der Kündigung des Vertrages durch H+S gelten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die vor der Änderung geltenden AVB-SaaS. H+S weist den Kunden bei Mitteilung der geänderten AVB-SaaS auf diese Optionen und die Folgen seiner Entscheidung hin.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AVB-SaaS unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen würde.
Stand: Februar 2024